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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung AGB

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebene AGB. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des KSchG idgF zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Vertragsabschluss, Angebote, Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Änderungen eines erteilten Auftrages können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Produktion noch nicht begonnen wurde.

3. Preis

Die genannten Preise sind Nettopreise und beziehen sich auf 1000 Stück bzw. auf die gesondert angeführte Einheit. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Aufrechnung, Abtretungsverbot, Zurückbehaltung

Die Zahlung hat spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto bar zu erfolgen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, wenn keine früheren Rechnungen überfällig sind. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen, sie müssen vorschriftsmäßig versteuert sein. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete Forderungen sofort fällig. Stellt sich nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches heraus, so hat der Verkäufer das Recht, zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens des Käufers ist die Gesamtforderung des Verkäufers sofort fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Ansprüchen aus anderen Verträgen oder wegen anderweitiger Forderungen ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

Mahn- und Inkassospesen

Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.

5. Lieferfristen

Die bestätigten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten und gelten nicht als Fixtermine.

Wird die rechtzeitige Lieferung ohne unser Verschulden verhindert (Rohstoffmangel, Betriebsstörung, Streik, Feuerschaden oder sonstige Fälle höherer Gewalt), so sind wir für die Dauer und den Umfang der Verhinderung und ihrer Folgen von der Lieferpflicht befreit. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.

6. Verpackung

Die Verkaufspreise verstehen sich einschließlich einfacher Verschnürung oder Palettierung. Wünscht der Käufer eine darüber hinausgehende Verpackung, so wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.

Paletten, die der Wiederherstellung dienen, werden leihweise zur Verfügung gestellt. Die Erfassung erfolgt über ein „Palettenkonto“ als Belastung bei der Warenauslieferung und Gutschrift bei der Rückgabe von Leerpaletten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Regeln des Palettenverkehrs. Bestände an Paletten, die den normalen Lieferumfang bzw. eine entsprechende Lagerdauer überschreiten, werden dem Käufer zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

7. Maße und Mengen

Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden. Die Angaben der Maße erfolgen in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe und sind stets das Innenmaß in mm. Muster sind von Hand gefertigt, daher behalten wir uns bei Lieferungen handelsübliche Abweichungen vor. Das gleiche gilt bei handelsüblichen Qualitäts- und Farbabweichungen, außerdem bleibt die Mehr- oder Minderlieferung bei Aufträgen bis 500 Stück mit 50 %, bis 5.000 Stück mit 20 % und bei darüber liegenden Mengen mit bis zu 10 % vorbehalten.

Bei Teillieferung kann der Verkäufer den Spielraum nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen.

8. Gewichts- und Farbabweichungen

Gewichtsabweichungen von ± 8 %, die durch die Toleranz in den qm-Gewichten der Papiererzeugung begründet sind, gelten als handelsüblich. Für Abweichungen in der Papierfarbe, Leimung, Glätte und Reinheit sowie der Druckfarbe haftet der Verkäufer nur dann, wenn sie für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar sind. Die Verarbeitung der Wellpappen-Verpackungen wird branchenüblich durchgeführt.

9. Klischee- und Stanzwerkzeuge

Die angefallenen Aufwendungen werden für alle Erstausführungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Die Aufbewahrung der Klischees und Werkzeuge erfolgt nach der letzten Lieferung noch ein volles Jahr; eine Haftung übernimmt der Verkäufer jedoch nicht.

10. Transport-, Gefahrtragung

Unsere Verkaufspreise beinhalten - sofern nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde - nicht die Kosten der Zustellung. Wenn Eilgut, Expressgut oder eine Vorablieferung einer Teilsendung aus irgendeinem Grunde vorgeschrieben sind, so hat der Besteller jedenfalls die Kosten für die entstehende Mehrfracht zu tragen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transporteur zur Verladung übergeben ist. Die Verladung, der Transport und die Abladung erfolgt immer auf Gefahr des Bestellers, auch wenn Franko- Lieferung vereinbart wurde. Transportversicherung für An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände wird von uns nicht gedeckt. Sie wird von uns nur veranlasst, wenn wir dazu ausdrücklich schriftlich aufgefordert werden; die dafür auflaufenden Kosten trägt jedenfalls der Besteller.

Bei vereinbarter Selbstabholung muss die Ware innerhalb drei Tagen nach erfolgter Meldung über die Fertigstellung im Werk übernommen werden. Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine angemessene Lagergebühr verrechen oder ohne vorherige Rückfrage auf anderem Wege auf Kosten des Bestellers zu versenden.

11. Gewährleistung

Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekanntzugeben.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Eine Mängelrüge hat schriftlich unter gleichzeitiger Beifügung von Musterexemplaren, aus denen die Beanstandung ersichtlich ist, zu erfolgen. Nach erfolgter Verwendung oder Verarbeitung der Ware ist nur der ursprünglich gelieferte Zustand maßgebend. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung einer ganzen Lieferung führen. Bei der Beurteilung von Mängeln ist der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung nach der DIN-Norm der statistischen Qualitätskontrolle maßgebend.

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzeswegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen 3 Monate ab Lieferung/Leistung. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.

12. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

13. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Allgemein und insbesondere im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist vom Kunden bei der Behandlung, Anwendung und Lagerung der von uns gelieferten Ware auf deren spezifischen Eigenschaft (zB. Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit, Nässe usw.) bedacht zu nehmen.

14. Gewerbliche Schutzrechte, Patent- und musterrechtliche Haftung der Auftraggeber

Der Kunde hat uns schad- und klaglos zu stellen, falls die Ausführung eines nach Angaben und Wünschen des Kunden ausgeführten Auftrages oder vom Kunden vorgegebene Entwürfe, Muster oder dergleichen gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Dem Kunden gegenüber übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter durch die Ausführung des erteilten Auftrages nicht verletzt werden.

15. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen die Käufer Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverschlechterung ist der Käufer verpflichtet, die Ware an den Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten. In der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

Der Käufer muss die dem Verkäufer gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung dem Verkäufer auf dessen Verlangen nachweisen. Von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff Dritter zu verhindern bzw. zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und uns schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

16. Formvorschriften, Rechtswahl, Erfüllungsort

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren Signatur.

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Für den Fall, dass eine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages durch eine Änderung der Gesetzgebung, anderer Vorschriften oder durch eine gerichtliche Entscheidung null und nichtig wäre, berührt dieses nicht die Wirksamkeit und die Verpflichtung zur Einhaltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlungen ist die jeweilige Fabrikationsstätte des Verkäufers.

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.